Үүнийг мессежээр илгээх: Responsum Iuris Joan. Wolfgangi Hilleri, U.I.D. Uber die Frag: Ob ein Schuldtner seinen Glaubiger, der ihme vor disem mit guter gangbarer, vnuerruffter Reichs Müntz lehensweiß außgeholffen, mit jetziger im schwanggehender, geringhältig oder gesteigerten Müntz, rechtmessig bezahlen könne :