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(1535). Ordnung, auf was korrn[n] vnd gehallt, hinfüran, gemüntzt, Vnd was für Müntzen geschlagen werden sollen: Mandat, Wie es hinfüran, mit einnemen vnd außgeben der Müntzen, gehalten werden solle. ; Contrafacturn, der Zehner, gantzer, vnd halber Batzen, so hinfüran, wie bißher, in vollem werdt, gegeben vnd genomen werden sollen. [Augsburg]: [Otmar].

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Ordnung, Auf Was Korrn[n] Vnd Gehallt, Hinfüran, Gemüntzt, Vnd Was Für Müntzen Geschlagen Werden Sollen: Mandat, Wie Es Hinfüran, Mit Einnemen Vnd Außgeben Der Müntzen, Gehalten Werden Solle. ; Contrafacturn, Der Zehner, Gantzer, Vnd Halber Batzen, so Hinfüran, Wie Bißher, in Vollem Werdt, Gegeben Vnd Genomen Werden Sollen. [Augsburg]: [Otmar], 1535.

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Ordnung, Auf Was Korrn[n] Vnd Gehallt, Hinfüran, Gemüntzt, Vnd Was Für Müntzen Geschlagen Werden Sollen: Mandat, Wie Es Hinfüran, Mit Einnemen Vnd Außgeben Der Müntzen, Gehalten Werden Solle. ; Contrafacturn, Der Zehner, Gantzer, Vnd Halber Batzen, so Hinfüran, Wie Bißher, in Vollem Werdt, Gegeben Vnd Genomen Werden Sollen. [Augsburg]: [Otmar], 1535.

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